“Nichts gedeiht ohne Pflege; und die vortrefflichsten Dinge verlieren durch unsachgemäße Behandlung ihren Wert.”

Peter Josef Lenné
(1789-1866)
Königl. Gartendirektor Potsdam

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Widderkopf

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Schacky-Park Dießen am Ammersee“. Er hat seinen Sitz in Dießen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins „Förderkreis Schacky-Park Dießen am Ammersee  e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die denkmalgerechte Wiederherstellung und Pflege des Schacky-Parks mit seinen Baudenkmälern und Skulpturen sowie seiner Parklandschaft; die Öffnung des Parkgeländes für die Öffentlichkeit und die Nutzung des Schacky-Parks für kulturelle Zwecke in Abstimmung mit dem Eigentümer ( Kloster St. Vinzenz, Dießen ) und dem Pächter ( Marktgemeinde Dießen ) des Parks.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Erstellung einer denkmalpflegerischen Zielsetzung in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden ( Landesamt für Denkmalpflege, München,
Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamt Landsberg und den Vertretern des Naturschutzes)
b)  die denkmalgerechte Wiederherstellung des Parks mit seinen Elementen ( Parkflächen, Wege, Vasen, Statuen u.a.)
c)  die Parkpflege
d)  die Nutzung des Parks und seiner Einrichtungen für kulturelle und pädagogische Zwecke
e) die Beschaffung von Investitionsmitteln zur Verwirklichung des Vereinszwecks

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sollten es die Belange des Vereins erfordern, können Personen auch über den ehrenamtlichen Rahmen hinaus für den Verein tätig werden. In diesem Fall kann deren Tätigkeit angemessen vergütet werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Dießen mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt.
Sonstige natürliche oder juristische Personen können den Verein als förderndes Mitglied durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Bei ablehnender Entscheidung steht dem Betroffenen die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die schriftliche Aufnahmebestätigung ausgestellt wird.
Die Mitgliedschaft endet
a)  bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder bei Eröffnung des  Insolvenzverfahrens
c)durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu richten ist
d)  durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der nach Anhörung des Betroffenen   durch den Vorstand erfolgt
e)  durch Erlöschen der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied 2 Jahre keine Beiträge   gezahlt und auf ein diesbezügliches Anschreiben keine Antwort gegeben hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der  Mitgliederversammlung  festgelegt  wird.  Fördermitglieder (Sponsoren) setzen ihre etwaigen Förderbeträge selbst fest und sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei Beisitzern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 12 dieser Satzung aus den jeweiligen Beiräten ( Gesamtvorstand ).
Die Mitglieder des Vorstandes sind untereinander gleichberechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer von der Mitgliederversammlung gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer ordentlichen Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand fällt seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ. Sie tritt mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens  1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichts
-    die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; sie überprüfen die Kassenführung und geben einen Prüfungsbericht

- der Beschluß von Satzungsänderungen
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Abberufung des Vorstandes
- der Beschluß über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vereins nötig, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Auf Antrag kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, dass die Wahl des Vorstandes in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der             Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens  eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und zur Abstimmung zu bringen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, erfordern die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens zehn Personen und wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt oder aber entsprechend den Regelungen des 2. Absatzes vom Vorstand berufen. Die gewählten Mitglieder des Beirats sollen Arbeitskreisen vorstehen und dem Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung des Vereinsprogramms, unterstützend zur Seite stehen.
Der Vorstand kann darüber hinaus Fachleute, die  ihr Wissen zur Verwirklichung des Vereinszwecks einbringen wollen, in den Beirat berufen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Jedes gewählte Mitglied des Beirates ist im Vorstand stimmberechtigt soweit sein Arbeitskreisressort vom Beschlußgegenstand betroffen ist.
Die Beiratsmitglieder sind vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich im Wortlaut angekündigt sind.

§ 14 Vertretung des Vereins

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den  stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 15 Haftung

Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die die Vereinsorgane im Namen des Vereins eingehen, nur mit dem Vereinsvermögen. Gehen die Organe Verpflichtungen für den Verein ein, so müssen sie die Haftung der Mitglieder ausdrücklich entsprechend beschränken.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist nach   § 4 zu verwenden.
Eine Satzungsänderung hinsichtlich des Anfallberechtigten ist nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zulässig.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.